§ 12 EuAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften |
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(1) Die in den §§
9 bis
11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§
18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.
(2) Die Entschädigung nach §
9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach §
9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach §
10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.
(4) Die Bestimmung des §
31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.