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§ 7  Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

Fussnoten:

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)