EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
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§ 7 EuPAG – Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Fußnoten:
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)