(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§
19 und
21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§
4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§
80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des §
21 Abs. 2 und des §
4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§
4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des §
4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des §
21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.