auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß §
10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach §
6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder §
7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie