entgegen §
6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach §
4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach §
5 nicht durchgeführt wurde oder