(1) Vereinbarungen nach §
366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach §
368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) Aus der Vereinbarung nach §
366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§
795 und
797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.