§ 7 FGMV – Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren |
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(1) Der Hersteller darf im Genehmigungsverfahren zur Erlangung
- 1.
der EU-Typgenehmigung nach
- a)
- b)
- c)
- 2.
der Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach §
4 Satz 1,
- 3.
der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach §
5 Absatz 1 Satz 1 oder
- 4.
der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14 Mai 2024
keine falschen Erklärungen zu den in Satz 2 genannten Antragsunterlagen abgeben. Antragsunterlagen nach Satz 1 sind:
- 1.
die Beschreibungsmappe nach
- a)
- b)
- c)
- 2.
die Typgenehmigungsbögen nach
- a)
- b)
- c)
(2) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 ist die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse sicherzustellen durch
- 1.
den Hersteller in den von einem Technischen Dienst für ihn durchgeführten Prüfungen und
- 2.
den Technischen Dienst in den von ihm durchgeführten Prüfungen.
(3) Sonstige Vorschriften hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben, Erklärungen, Unterlagen und Dokumentationen bleiben unberührt.