Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach §
53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach §
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des §
1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach §
42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der
Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, Institute im Sinne des §
2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach §
10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
- a)
Kreditinstitute und entsprechend nach §
53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
- b)
Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach §
53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,