Nach dem Tode des nach §
10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des §
261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend §
285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.