FlüHG
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.07.1965
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742
FlüHG vollständig anzeigen

§ 14 FlüHG – Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten

Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.