FlüHG
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.07.1965
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;
zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742
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§ 15 FlüHG – Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt

Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.