FlugfunkV 2008
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV 2008)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
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§ 6 FlugfunkV 2008 – Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3.
die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.
(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.