FlugfunkV 2008
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV 2008)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
FlugfunkV 2008 vollständig anzeigen

§ 7 FlugfunkV 2008 – Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.