FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.03.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
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§ 6 FluLärmG – Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.