FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.03.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
FluLärmG vollständig anzeigen

§ 7 FluLärmG – Schallschutz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.