FluLärmNordholzV
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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz (FluLärmNordholzV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
27.09.1995
Fundstelle:
BGBl I 1995, 1228
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§ 2 FluLärmNordholzV
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
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