FMStBG
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.10.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247
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§ 15 FMStBG – Keine Börsenzulassung

§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.