(1) Sofern Abspaltungen nach §
15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§
21 und
22 darstellen, ist §
15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.