Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG)
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§ 28 FMStFG – Anwendungsvorschrift für § 27 |
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§
27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.