FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.11.2020
Fundstelle:
Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
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§ 23 FPackV – Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen

Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.
Fußnoten:
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)