FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.11.2020
Fundstelle:
Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
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§ 24 FPackV – Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
2.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.