Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
- 1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach §
8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
- 2.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach §
26 erfüllt.