§ 40 FPackV – Marktüberwachung |
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(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:
- 1.
der Anforderungen an Fertigpackungen und an andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,
- 2.
- 3.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf EG-Düngemittel,
- 4.
- 5.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.
(3) Die Einhaltung der §§
35 und
36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 4 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 5 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 3 +++)