§ 12 FPStatG – Durchführung der Erhebungen |
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(1) Die Statistiken nach den §§
3 bis
7, mit Ausnahme der Statistik nach §
3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach §
9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach §
2 Absatz 3 Satz 2,
- 4.
bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach §
2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 5.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(2) Die Statistiken nach §
3, mit Ausnahme der Statistik nach §
3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach §
2 Absatz 3 Satz 2,
- 4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach §
2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
- 5.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.
(3) Die Statistiken nach §
3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach §
2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach §
3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) Die Statistiken nach §
5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach §
2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.
(5) Die Statistiken nach §
5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach §
2 Absatz 3 Satz 2,
- 3.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach §
2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,
- 4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach §
2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen,
- 5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.
(6) Die Statistiken nach den §§
6 und
7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei der Erhebungseinheit nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist,
- 4.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach §
2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,
- 5.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach §
2 Absatz 4.
(7) Die Statistik nach §
6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach §
2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(8) Die Statistiken nach §
9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei der Erhebungseinheit nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,
- 3.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach §
2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört.
(9) Die Statistiken nach §
3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
- 1.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
bei Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 2 Nummer 2.