bei den Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach §
3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach §
3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.