FPStatG
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1992
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
FPStatG vollständig anzeigen

§ 4 FPStatG – Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)
monatlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)
vierteljährlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.