FSPersAV
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.10.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 20 FSPersAV – Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen

Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.