FSPersAV
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.10.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 21 FSPersAV – Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.