FStrBAG
Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz - FStrBAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.5.2021 I 1221
Hinweise:
Änderung durch Art. 14 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 1 FStrBAG – Errichtung

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.
(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.