§ 2 FStrBAG – Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes |
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(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:
- 1.
die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von §
2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
- 2.
die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach §
2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach §
16 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des §
3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach §
17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
- 5.
die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des §
6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.
Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des §
17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach §
74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Soweit nach Artikel
90 Absatz 4 oder Artikel
143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.
Fußnoten:
(+++ § 2 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)