entgegen §
10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit §
11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen §
13 Absatz 3 Satz 1 oder §
14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,