GAPKondV
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.2022
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
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§ 26 GAPKondV – Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.