§ 27 GAPKondV – Verwaltungskontrollen |
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(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
- 1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
- a)
die Genehmigung nach §
5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
- b)
ein Fall von §
6 oder §
7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
- 2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach §
18 erfüllt.