GEG
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Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GEG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.08.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 1728
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.
2023 I Nr. 280
am 1.10.2024 in Kraft
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§ 19 GEG – Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
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