§ 31 GEG – Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
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(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach §
10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§
15 bis
17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.