(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des §
58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. §
57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Prüfungsverfahren sind §
57a Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§
57b bis
57e Absatz 1,
2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, §
66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und §
66b der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse einer Inspektion nach §
63h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach §
62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach §
57e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband wegen fehlender Durchführung der Qualitätskontrolle aus dem Register nach §
40a der Wirtschaftsprüferordnung gelöscht werden soll.