§ 66b WiPrO – Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
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(1) Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und §
66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. Die §§
59c und
64 gelten sinngemäß. In den Fällen des §
59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach §
62b ist oder war. Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach §
59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
Fußnoten:
(+++ § 66b: Zur Anwendung vgl. § 63g Abs. 2 GenG +++)