Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§
4,
5 und
6 sowie nach Maßgabe der §§
10 bis
12 in die vier Sicherheitsstufen des §
7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.