GewO
Gewerbeordnung (GewO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1869
Fundstelle:
RGBl 1869, 245
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
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§ 55e GewO – Sonn- und Feiertagsruhe

(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.