GewO
Gewerbeordnung (GewO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.1869
Fundstelle:
RGBl 1869, 245
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
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§ 55f GewO – Haftpflichtversicherung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.