(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) §
68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, §
69 Abs. 1 und 2 sowie die §§
69a bis
71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§
55 bis
60a und
60c bis
61a sowie 71b unberührt.