GewStDV 1955
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 4 GewStDV 1955 – Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.