GewStDV 1955
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 5 GewStDV 1955 – Betriebsstätten auf Schiffen

Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.