Art. 115d GG |
 |
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel
76 Abs. 2, Artikel
77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel
78 und Artikel
82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel
115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.