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GiMedAusbV
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und
2.
„3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“.