Art. 20 GKVRefG 2000 – - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
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Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.