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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,
2.
„Technologie“,
3.
„Gestalten und Planen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.