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GrEStG 1983

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 24  Rechtsfähige Personengesellschaften

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.