GüKG 1998
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
GüKG 1998 vollständig anzeigen

§ 17a GüKG 1998 – Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.