GüKG 1998
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
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§ 18 GüKG 1998 – Grenzkontrollen

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.