(1) In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach §
81 oder zur Festsetzung eines Haftungsbetrages nach §
81e sind über §
46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus §
59 Absatz 1, 2,
3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und im Rahmen von Durchsuchungen §
59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. §
59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach §
59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach §
59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche Personen entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 und §
59 Absatz 1, 2,
3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.
(3) Schriftliche oder protokollierte Auskünfte, die aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in Verbindung mit §
59 erteilt wurden, sowie Protokolle nach Absatz 1 in Verbindung mit §
59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können als Urkunden in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. §
250 der Strafprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden.