(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§
62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des §
52 Absatz 2 Satz 3 und des §
69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. §
140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit §
46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.